TBK-Artikel 444 regelt die Möglichkeit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen.
Gültigkeitsbedingungen
- Schriftform
- Der Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein
- Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder zum Kundenkreis haben
- Angemessene Dauer, Orts- und fachliche Beschränkung
Befristung
In der Regel sollte sie 2 Jahre nicht überschreiten. Längere Verträge können durch den Richter begrenzt werden (TBK-Artikel 445).
Entschädigung (Rückleistung)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer während der Zeit des Wettbewerbsverbots eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Andernfalls kann der Vertrag als ungültig betrachtet werden.
Im Falle eines Verstoßes
Der Arbeitgeber kann Folgendes verlangen:
- Strafklausel (sofern im Vertrag vorhanden)
- Hervorragende Entschädigung
- Unterbrechung des rechtswidrigen Verhaltens
Oberster Gerichtshof 11. HD und 9. HD
9. HD und 11. HD gehen davon aus, dass das Wettbewerbsverbot „verhältnismäßig“ sein muss und dass zu restriktive Artikel im Rahmen von Artikel 48 der Verfassung (Arbeitsfreiheit) als ungültig angesehen werden können.
Arbeits- und Handelsrecht Anwalt wird empfohlen.