TBK Artikel 77 regelt die Institution der ungerechtfertigten Bereicherung mit der Bestimmung, dass „Wer sich ohne rechtfertigenden Grund durch das Vermögen oder die Arbeitskraft eines anderen bereichert, verpflichtet ist, diese Bereicherung zurückzugeben.“
Elemente
- Einerseits Bereicherung: Vermögensvermehrung oder Naturalschuldenbeseitigung.
- Andererseits Verarmung: Rückgang des Vermögens oder des Aufwands.
- Kausaler Zusammenhang: Die Bereicherung einer Partei ist auf die Verarmung der anderen zurückzuführen.
- Fehlen eines triftigen Grundes: Kein Vertrag, kein Gesetz, keine richterliche Entscheidung.
Typische Situationen
- Falsche Banküberweisung.
- Leistung aufgrund eines ungültigen Vertrags.
- Die zweite Zahlung für eine ausstehende Schuld.
- Fehlerhafte Zahlung.
- Zwischen den Parteien nach Vertragskündigung.
- Erbringung von Vorteilen ohne Gegenleistung.
Umfang der Rückgabe (TBK Artikel 79)
- Naturalrückgabe: In der Regel die Rückgabe der erhaltenen Sachleistungen.
- Rückerstattung: Wenn eine vollständige Rückerstattung nicht möglich ist, der Gegenwert in Geld.
- Rückerstattung von Vorteilen: Vorteile aus der Bereicherung (Zinsen, Miete).
- Ausgaben: Notwendige/nützliche Ausgaben, die der bereicherten Partei entstehen.
Gute Absichten – böse Unterscheidung
- Angereichert in gutem Glauben: Geben Sie nur das zurück, was Sie erhalten haben.
- Böswillige Bereicherung: Zusätzlich zur Bereicherung erhält er auch die Vorteile zurück, die er möglicherweise erlangt hat.
- Bösgläubigkeit: Wissen oder Wissen darüber, dass Bereicherung unrechtmäßig erlangt wurde.
Rezept (TBK Artikel 82)
- 2 Jahre, nachdem ich gelernt habe, wie man reich wird.
- In jedem Fall 10 Jahre ab dem Datum der Bereicherung.
- Es gilt die erste der beiden Fristen.
3. HD und HGK des Obersten Gerichtshofs – etablierter Ansatz
3. HD und HGK gehen davon aus, dass bei ungerechtfertigter Bereicherung das Kriterium „Fehlen eines berechtigten Grundes“ konkret zu belegen ist, bei bestehendem Vertragsverhältnis zunächst der vertragliche Anspruch geprüft werden muss und dass ungerechtfertigte Bereicherung „ergänzenden“ Charakter hat.
Anordnung „Vertrag – ungerechtfertigte Bereicherung“
Wenn ein Vertrag vorliegt, werden zunächst die Rechte aus dem Vertrag genutzt. Allerdings:
- Ungerechtfertigte Bereicherung bei Vertragsaufhebung/-beendigung.
- Ungerechtfertigte Bereicherung, wenn der Vertrag nie bestanden hat (ungültig).
- Außervertragliche Zinsübertragung: unmittelbare ungerechtfertigte Bereicherung.
Beispiel für eine falsche Übertragung
Praktische Tipps
Ungerechtfertigte Bereicherungsfälle erfordern technisches Feingefühl. Anwalt für Schuldrecht empfohlen.