TTK Artikel 1527 regelt die elektronische Teilnahme an Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften. Seine Bedeutung hat nach COVID zugenommen.
Elektronisches Generalversammlungssystem (e-GMS)
Über die von MKK (Zentrale Registerbehörde) bereitgestellte Plattform:
- Identitätsprüfung der Aktionäre
- Live-Teilnahme an der Versammlung
- Abstimmung
- Fragen stellen
- Rechtliches Protokoll führen
Wer ist Pflicht? Einsatzmöglichkeiten?
- Öffentliche Aktiengesellschaften
- Gesellschaften mit Regelung der elektronischen Beteiligung in der Satzung
Hybride Versammlungen
Sowohl physische als auch elektronische Teilnahme sind gemeinsam möglich.
Vorteile
- Keine geografischen Barrieren
- Geschwindigkeit und Kostenersparnis
- Automatisches Protokoll
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD akzeptiert, dass über e-GKS abgegebene Abstimmungen „gleich der Gültigkeit einer physischen Abstimmung“ sind und dass Mängel aufgrund von Systemfehlern Anlass zur Stornierung sein können.