TTK Artikel 18/2: Der Gewerbetreibende muss sich in seinen geschäftlichen Angelegenheiten wie ein „ordentlicher Kaufmann“ verhalten. Schlussfolgerungen
- Zum Nachteil des Händlers bei der Vertragsauslegung
- Seine Haftung erhöht sich bei Fahrlässigkeit
- Unwissenheit ist keine Entschuldigung
- Pflicht, den Vertrag zu lesen
Typische Beispiele
- Der Händler, der einen Vertrag mit der Bank unterzeichnet, kann nicht sagen „Ich habe das nicht verstanden“
- Unfaire, nebeneinander unterzeichnete Klauseln sind bindend (gegen den Händler)
- Strenge Auslegung der Handelsvertragsbedingungen
Oberster Gerichtshof 11. HD und 19. HD
Die Kammern akzeptieren, dass der Händler „professionelle Sorgfalt“ anwenden muss und dass kleine Fehler großen Schaden anrichten können.
Wirtschaftsanwalt wird empfohlen.