Verzug liegt vor, wenn die Schuld nicht rechtzeitig beglichen wird, sei es aufgrund einer Mahnung des Gläubigers oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. Dies ist in TBK Art. 118-126 geregelt.
Gesetzliche Verzugszinsen (TBK Art. 120)
- In normalen Unternehmen: 9 % pro Jahr (festgelegt durch Gesetz Nr. 3095, aber Anpassung ist mit HMK möglich)
- In kommerziellen Unternehmen:Vom CBRT festgelegte Vorschusszinsen (jährlich). variiert)
Vertraglicher Zinssatz
Die Parteien können im Vertrag einen anderen Zinssatz festlegen, dieser darf jedoch den gesetzlich festgelegten Zinssatz nicht um 50 % überschreiten (TBK Art. 88).
Beginn der Zinsen
- Bei Fälligkeit: Ab dem Fälligkeitsdatum
- Bei fehlender Fälligkeit: Benachrichtigung. Datum
- In Fällen, in denen keine Warnung erforderlich ist:Ab dem Datum des Vollstreckungsverfahrens
Berechnungsbeispiel
1.000.000 TL Schulden, 1 Jahr Verzug, Handelsgeschäft, Vorschusszins 35 %: Zinsen = 350.000 TL
Oberster Gerichtshof HGK
HGK, um Zinsen zu berechnen Es wird akzeptiert, dass Die Hauptschuld muss eindeutig und fällig sein, und bei ungewissen Forderungen können Zinsen nach der Feststellungsentscheidung des Richters erhoben werden.
Die Unterstützung durch einen Anwalt für Schuldrecht wird empfohlen.