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Verjährungsfristen: Allgemeine und besondere Fristen, Unterbrechung und Aussetzung

12 Mart 2026 Schuldrecht 5 dk okuma 90 görüntülenme

Verjährung bedeutet, dass der Gläubiger die Möglichkeit verliert, dieses Recht geltend zu machen, wenn er ein Recht oder ein Schuldverhältnis nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ausübt. Schulden verschwinden nicht; Der Schuldner kann die Zahlung jedoch durch Geltendmachung einer Verjährungsfrist verhindern. Allgemeine Regeln sind in den Artikeln 146-161 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 geregelt

Allgemeine Verjährungsfrist (TBK Artikel 146)

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, verjährt jede Forderung in 10 Jahren. Diese Regel gilt als Verzugsfrist, es sei denn, es ist eine besondere Verjährungsfrist vorgesehen. Für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen und für klassische Ansprüche außer ungerechtfertigter Bereicherung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Fünfjährige besondere Verjährungsfrist (TBK-Artikel 147)

Für folgende Forderungen gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren:

  • Andere regelmäßige Zahlungen wie Mietgebühren, Kapitalzinsen und Löhne
  • Unterkunfts-, Verpflegungs- und andere Servicegebühren von Hotels, Motels und Hostels
  • Forderungen gegenüber kleinen Kunstbetrieben und Einzelhandelsverkäufen
  • In einer Personengesellschaft die Forderungen der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag und zwischen den Gesellschaftern untereinander oder untereinander und der Personengesellschaft
  • Forderungen aus Maklerverträgen, ausgenommen gewerbliche Maklerhonorarforderungen aus Vollmachts-, Provisions- und Geschäftsbesorgungsverträgen
  • Forderungen aus dem Werkvertrag, es sei denn, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt

Zweijährige Verjährungsfrist – unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung

  • Entschädigung aus unerlaubter Handlung (TBK Artikel 72): 2 Jahre ab dem Datum, an dem der Geschädigte von dem Schaden und dem Täter erfahren hat; In jedem Fall 10 Jahre ab dem Datum der Tat.
  • Ungerechtfertigte Bereicherung (TBK-Artikel 82): 2 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von Ihrem Recht auf Rückforderung erfahren; Jedenfalls 10 Jahre.

Weitere wichtige besondere Verjährungsfristen

  • Zusätzlicher Artikel 3 zum Arbeitsrecht: 5 Jahre für Jahresurlaubsgeld, Abfindung, Kündigungsentschädigung, Entschädigung bei böser Absicht, Gleichbehandlungsentschädigung.
  • Arbeitsgesetz Nr. 4857 Art. 32/8: 5 Jahre für Lohnforderungen (bei unbefristeten Verträgen).
  • KTK-Artikel 109/1: 2/10 Jahre für Entschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalls; Handelt es sich um eine Straftat, verlängert sich die Verjährungsfrist.
  • TTK Artikel 5/A: Bei Handelsstreitigkeiten gelten die TCC-Regeln für Forderungen.
  • Verbrauchergarantierte Verkäufe: Für die Garantie gegen Mängel 2 Jahre (beweglich), 5 Jahre (unbeweglich) – TBK Art. 231 und TKHK Art. 12.
  • Steuerforderungen (VUK-Artikel 114):Die Verjährungsfrist für die Entstehung und Einziehung beträgt 5 Jahre.
  • Verjährung im Vollstreckungsverfahren (EBL Art. 39): 10 Jahre im Vollstreckungsverfahren mit Urteil und eigene Verjährungsfrist in Fällen ohne Urteil.

Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt in der Regel mit Fälligkeit der Forderung (TBK Art. 149). Wenn kein Fälligkeitsdatum festgelegt ist, wird die Schuld mit der Mahnung fällig und die Frist beginnt mit der Mahnung. Bei der Gesamtschuldnerschaft gilt dies für jeden Schuldner gesondert.

Aussetzung der Verjährungsfrist (TBK Art. 153)

In manchen Fällen läuft die Verjährungsfrist nicht ab oder die bereits begonnene Verjährungsfrist wird gestoppt. In diesem Fall läuft die Zeit nach Wegfall des Stoppgrunds mit dem verbleibenden Teil weiter. Hauptgründe:

  • Für die Forderungen der Kinder gegenüber ihren Eltern während der Sorgezeit
  • Für die Forderungen der Betreuten gegenüber dem Vormund während der Vormundschaftsdauer
  • Für die Forderungen der Ehegatten untereinander, solange die Ehe besteht
  • Für die Forderungen von Hausangestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber, solange das Dienstverhältnis andauert
  • Solange der Schuldner ein Nießbrauchsrecht an der Forderung hat
  • Es sei denn, es besteht die Möglichkeit, die Forderung vor türkischen Gerichten geltend zu machen
  • Falls der Titel des Gläubigers und des Schuldners bei derselben Person verschmolzen ist, falls die Verschmelzung rückwirkend in der Zukunft beendet wird, bis diese Situation eintritt
  • Vom obligatorischen Mediationsantrag bis zum Datum der Erstellung des Abschlussberichts (Zusätzlicher Artikel 3 des Gesetzes Nr. 4857, Artikel 3 des Gesetzes Nr. 7036)

Unterbrechung der Verjährungsfrist (TBK Art. 154)

In manchen Fällen wird die aktuelle Verjährungsfrist zurückgesetzt und beginnt erneut zu laufen. Gründe für die Einstellung:

  • Schuldanerkenntnis (einschließlich Teilzahlung, Zinszahlung, Verpfändung)
  • Gläubiger reicht Klage ein
  • Glaubensbekenntnis zur Verteidigung
  • Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens
  • Antrag auf Insolvenzmasse
  • Schiedsverfahren beantragen
  • Genehmigung anderer Behörden, bei denen die Parteien einen Antrag stellen, durch die Justizbehörde

Wichtig: Eine ordentliche Kündigung unterbricht nicht die Verjährungsfrist; gerade genug für den Standard. Für eine Aufhebung ist entweder das Schuldanerkenntnis des Schuldners oder eine der im Gesetz aufgeführten behördlichen Initiativen erforderlich.

Verschreibungspflicht (TBK Art. 161)

Rezept wird als def beansprucht; Der Richter kann dies nicht von Amts wegen berücksichtigen. Wenn der Schuldner die Verjährungsfrist nicht einhält, wird der Fall in der Sache und nicht in Bezug auf die Frist verhandelt. Aus diesem Grund sollte die Verjährungsfrist der Verteidigung bei erster Gelegenheit zur Verteidigung geltend gemacht werden.

Wenn nicht innerhalb der Reaktionszeit vorgeschlagen

Gemäß HMK-Artikel 142 kann der Beklagte bis zur vorläufigen Prüfungsphase die Einwände und Einwände vorbringen, die er im Antwortantrag nicht vorgebracht hat. Sobald die vorläufige Prüfung abgeschlossen ist, kann sie nicht mehr eingereicht werden (HMK-Artikel 141). Aus diesem Grund muss die Verjährungsfrist spätestens vor der Vorprüfung bekannt gegeben werden.

Rezeptvereinbarung (TBK Artikel 148)

Verschreibungsfristen können nicht vertraglich geändert werden. Mit anderen Worten: Vertragsbestimmungen, die die Frist verlängern oder verkürzen, sind unwirksam. Der Gläubiger kann jedoch vor Fälligkeit zugunsten des Schuldners auf die Verjährung verzichten; Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner auf die Verjährung verzichten.

Praktische Hinweise

  • Verkürzung der Frist auf den Kalender: Wenn der letzte Tag der Verjährungsfrist ein Feiertag ist, verlängert sich die Frist auf den ersten folgenden Werktag (HMK-Artikel 93).
  • Eine Warnung reicht nicht aus: Um die Frist zu verkürzen, muss ein Vollstreckungsverfahren oder eine Klage eingereicht werden.
  • Achtung bei Teilzahlung: Bereits eine Kleinstzahlung des Schuldners setzt die Verjährung in Gang.
  • Mehrere Forderungen: Die Dauer läuft für jede Forderungsposition separat; Während ein Artikel möglicherweise abgelaufen ist, ist der andere möglicherweise nicht abgelaufen.
  • Vorschuss beantragen: Die Frist läuft, sobald Vertragsvorschüsse fällig werden; Oft überspringen die Parteien dieses Detail.
  • Ablaufstrategie

    Für den Gläubiger: Einhaltung der Frist, Fristunterbrechung durch Beantragung einer Schlichtung vor Einreichung einer Klage, Fristverkürzung durch Vollstreckungsverfahren statt Zahlungseingang mit Mahnung.

    Für den Schuldner: Kontrolle der Laufzeit, teilweise Rückzahlung alter Schulden oder Nichtanerkennen der Schuld, Vorbringen einer Verteidigung bei erster Gelegenheit zur Verteidigung.

    Verschreibungen sind ein kritischer Punkt, der zum Verlust von Rechten führen kann und oft übersehen wird. Es muss sowohl vom Gläubiger als auch vom Schuldner strategisch gemanagt werden.

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