Es gibt umfassende Regelungen, die die Rechte berufstätiger Frauen während des Geburtsvorgangs schützen.
Mutterschaftsurlaub (Art. 74 Arbeitsgesetz)
- Pränatal: 8 Wochen
- Postnatal: 8 Wochen
- Mehrlingsschwangerschaft: 10 Wochen vor der Geburt
- Gesamt: 16 Wochen bezahlter
Stillurlaub
- Stillurlaub 1,5 Stunden pro Tag für 1 Jahr ab der Geburt
Unbezahlter Urlaub
Wenn der Wochenbetturlaub endet, kann die Arbeitnehmerin unbezahlten Urlaub für bis zu 6 Monate beantragen.
Teilzeitarbeit
Die Arbeitnehmerin kann nach der Geburt Urlaub nehmen. Bis zum Grundschulalter des Kindes kann beantragt werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf Teilzeitbasis umgestaltet wird (Art. 13 Arbeitsgesetz).
SGK-Mutterschaftsschuld
Gesetz Nr. 5510, Artikel 41/1-a: Die versicherte Frau kann die unbezahlten Urlaubszeiten vor/nach der Geburt durch Zahlung von Prämien für bis zu 3 Geburten ausleihen. Sie wird auf die Versicherungszeit für den Ruhestand angerechnet.
Kündigungsverbot
Eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate nach Schwangerschaft oder Geburt ist ein Grund für eine Bösgläubigkeitsentschädigung.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird empfohlen.