Wem gehören die geistigen Eigentumsrechte des vom Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erstellten Designs/der Software/Marke?
Allgemeine Regel
- Die finanziellen Rechte an den gemäß dem Arbeitsvertrag erstellten Werken liegen beim Arbeitgeber (5846/Art. 18)
- Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Arbeitnehmer
- Anderes kann im Vertrag festgelegt werden
Computerprogramm (Software)
- Der Arbeitgeber hat finanzielle Rechte
- Der Arbeitnehmer ist der Eigentümer des Werks (geistig)
- Das Recht des Arbeitgebers, es zu verkaufen/zu lizenzieren
Erfindung (Patent)
- SMK Art. 119: Arbeitnehmer benachrichtigt den Arbeitgeber über die Erfindung
- Der Arbeitgeber kann es patentieren
- Angemessene Vergütung Bedingung des Arbeitnehmers
- Vergütungsberechnung: Wert der Erfindung, Beitrag des Arbeitnehmers
Marke/Design
- Vom Arbeitgeber registriert
- Der Arbeitnehmer erhält keine zusätzlichen Rechte für die Arbeit als Gegenleistung für Lohn (in der Regel)
Vertragsbedingungen
- Die Klausel „Alle geistigen Eigentumsrechte werden auf den Arbeitgeber übertragen“ lautet häufig
- Kann Einschränkungen haben
- Anwalt Empfohlene Vertragsprüfung mit
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD geht davon aus, dass „angemessene Vergütung“ in Arbeitnehmerfällen objektiv berechnet werden sollte und dass der Arbeitgeber keine willkürlichen Beträge festlegen kann.
Anwalt für Arbeits- und geistiges Eigentumsrecht wird empfohlen.