Die Bestimmungen der Artikel 18–21 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 bieten „Arbeitsplatzsicherheit“ für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten an Arbeitsplätzen mit 30 oder mehr Arbeitnehmern. Gegen Kündigungen, die nicht auf triftigen Gründen beruhen, kann eine Wiedereinstellungsklage eingereicht werden.
Bedingungen zur Arbeitsplatzsicherheit
- 30 oder mehr Arbeitnehmer arbeiten am Arbeitsplatz (Gesamtzahl der Arbeitsplätze, die demselben Arbeitgeber angeschlossen sind)
- Der Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit haben
- Der Arbeitsvertrag ist unbefristet
- Der Arbeitnehmer sollte nicht der Vertreter oder Assistent des Arbeitgebers sein
Zulässige Gründe (Art. 18 Arbeitsgesetzbuch)
- Unzulänglichkeit des Arbeitnehmers: Schlechte Leistung, Mangel an Fähigkeiten
- Verhalten des Arbeitnehmers: Ständiges verspätetes Erscheinen, Pflichtverletzung (sofern dies nicht gegen die Moral und den guten Willen verstößt)
- Anforderungen des Unternehmens:Wirtschaftskrise, Produktionsrückgang, Organisationsänderung, Wegfall der Stelle
Gründe, die nicht als gültig angesehen werden (Arbeitsgesetz, Artikel 18/3)
- Gewerkschaftsmitgliedschaft oder Gewerkschaftsaktivität
- Meldung von Arbeitsbeschwerden
- Erziehung, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub
- Geschlecht, Rasse, Religion, Sprache, politische Meinung
- Arbeitsplatzvertreter werden
Prozess
1. Obligatorische Mediation
Ein Mediator muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Kündigung eingesetzt werden. Wenn es nicht nachvollziehbar ist, muss innerhalb von 2 Wochen nach der letzten Meldung eine Klage eingereicht werden.
2. Wiedereinsetzungsfall
Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung auf einem triftigen Grund beruht. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Entscheidungsergebnisse
Wenn das Gericht die Kündigung für ungültig hält:
- Der Arbeitnehmer beantragt beim Arbeitgeber, die Arbeit innerhalb von 10 Arbeitstagen aufzunehmen
- Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht innerhalb von einem Monat einstellt, zahlt er/sie eine Arbeitsplatzsicherheitsentschädigung in Höhe von 4–8 Monatsbruttolöhnen
- Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anstellt oder nicht, wird eine Leerlaufzeitgebühr für bis zu 4 Monate gezahlt
22. und 9. HD-Ansatz des Obersten Gerichtshofs
Kumulative Rechte
Wenn der Wiedereinstellungsprozess gewonnen wird, sind Abfindung und Kündigungsentschädigung nicht zulässig. diese gelten als bereits bezahlt. Allerdings wird die Leerlaufzeitgebühr zum Dienstalter hinzugerechnet.
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