Die Überwachung seiner Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist nicht unbegrenzt. Die Beurteilung der KVKK erfolgt im Rahmen des Artikels 5 des Arbeitsgesetzes und des Artikels 20 der Verfassung (Privatleben).
Bedingungen der Überwachung
- Offenlegung (Artikel 10 der KVKK): Der Zweck, der Umfang und die Dauer der Überwachung werden dem Arbeitnehmer mitgeteilt.
- Ausdrückliche Zustimmung oder berechtigtes InteresseGrundlage
- Verhältnismäßig, soweit die Überwachung möglich ist notwendig
- Privatbereiche (Toilette, Umkleideraum) dürfen nicht überwacht werden
Kameraüberwachung
- Produktionsbereiche, Lager: anwendbar im Interesse des Arbeitgebers
- Arbeitstische: vorsichtig, mit Vorankündigung
- Pausenbereiche: umstritten (KVKK-Entscheidungen sind unterschiedlich)
- Toilette, Schließfach: unbedingt verboten
GPS-Tracking
Legitim für Firmenfahrzeuge und Firmentelefone (insbesondere Servicefahrzeuge). Das vom Mitarbeiter privat genutzte Gerät kann jedoch nicht überwacht werden.
E-Mail- und Nachrichtenverfolgung
- Unternehmens-E-Mail: kann vom Arbeitgeber mit begründeter Begründung überprüft werden
- Unternehmens-WhatsApp-Gruppen: eingeschränkt
- Privatkonto des Mitarbeiters: absolut verboten
KVKK-Vorstandsbeschlüsse
Der KVKK-Vorstand überwacht die Überwachung „ohne eindeutige Benachrichtigung aller Mitarbeiter“ Sie hält sie für rechtswidrig und verhängt ein Bußgeld.
Rechte des Arbeitnehmers
- Klärung verlangen
- Einsicht in Überwachungsdaten (Artikel 11 KVKK)
- Vermögensschaden
- Kündigung aus wichtigem Grund
Arbeits- und KVKK-Experte wird empfohlen.