Arbeitsrecht Art. Art. 25 gewährt dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur fristlosen (fristlosen) Kündigung.
Art.25/I – Gesundheitliche Gründe
- Wenn die Krankheit aufgrund einer vorsätzlichen/fehlerhaften Handlung des Arbeitnehmers drei aufeinanderfolgende Arbeitstage andauert
- Ansteckende Krankheit oder Krankheit, die mit seiner Tätigkeit nicht vereinbar ist
Art.25/II – Entgegenstehende Situationen Moral und Treu und Glauben
- Fälschung, Diebstahl, Unterschlagung
- Äußerungen, die die Ehre und Integrität des Arbeitgebers/von Familienmitgliedern verletzen
- Sexuelle Belästigung eines Kollegen
- Betrunken oder unter Drogeneinfluss an den Arbeitsplatz kommen
- Verhalten, das nicht im Einklang mit Integrität und Loyalität steht (dies ist die umfassendste Kategorie)
- Gefährdung der Sicherheit am Arbeitsplatz Einfügung
- Abwesenheit (3 Werktage hintereinander oder 5 Tage in 1 Monat)
Dauer ��� 6 Werktage, 1 Jahr
Der Arbeitgeber muss sein Kündigungsrecht innerhalb von 6 Werktagen und in jedem Fall innerhalb von 1 Jahr ab dem Tag ausüben, an dem er den Kündigungsgrund erfährt.
Ergebnis
Im Falle einer Kündigung mit Art.25/II muss der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kann keine Abfindung erhalten. Für Art. 25/I und III wird eine Abfindung gezahlt.
Oberster Gerichtshof 9. HD
9. HD betont, dass der Umfang eines „Verhaltens, das nicht im Einklang mit Integrität und Loyalität steht“, durch konkrete Beweise nachgewiesen werden muss und dass eine Kündigung nicht mit abstrakten Behauptungen erfolgen kann.
Eine Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht wird empfohlen.