Die Artikel 11–13 des Arbeitsgesetzbuchs regeln verschiedene Arten von Arbeitsverträgen. Falsch gestaltete Verträge können Konsequenzen für den Arbeitgeber haben.
Befristeter Arbeitsvertrag (Art. 11 Arbeitsgesetz)
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn objektive Voraussetzungen vorliegen:
- Die Art der Arbeit ist für einen bestimmten Zeitraum (Projekt, Saison)
- Abschluss einer bestimmten Job
- Eintreten eines bestimmten Phänomens
Ziel Liegt kein Grund vor, gilt der Vertrag von Anfang an als unbefristet.
Verlängerung ohne wichtigen Grund
Der mehrmalige Abschluss eines befristeten Vertrags (Verkettung) ohne wichtigen Grund wird zu einem unbefristeten Vertrag Vertrag.
Teilzeitarbeit (Art. 13)
- Vollzeitbeschäftigung am gleichen Arbeitsplatz Arbeiten weniger als 2/3 der wöchentlichen Arbeitszeit eines regulären Arbeitnehmers
- Pflicht zur Gleichbehandlung
- Anteilige Inanspruchnahme der gleichen Rechte
Bereitschaftsarbeit (Art. 14)
Arbeitsleistung für a befristeter/unbestimmter Zeitraum und wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Bedarf anruft. Ein schriftlicher Vertrag ist ein Muss.
Oberster Gerichtshof 22. HD
22. HD geht davon aus, dass, wenn festgestellt wird, dass ein befristeter Vertrag nicht auf objektiven Bedingungen basiert, dieser von Anfang an als unbefristet gilt und daher Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit angewendet werden.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird empfohlen.