Das SGK-Gesetz Nr. 5510 schreibt vor, dass jeder Arbeitnehmer versichert und spätestens 1 Tag vor Arbeitsbeginnbei SSI benachrichtigt werden muss.
Meldepflicht
- Beschäftigungserklärung: 1 Tag im Voraus
- Erklärung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 10 Tage. in
- Monatliche Prämien- und Servicebescheinigung (APHB): Bis zum 23. Tag des Folgemonats
- Abrechnung und Inkasso: Letzter Tag des betreffenden Monats
Sanktionen bei nicht gemeldeter Beschäftigung
- Verwaltungsstrafe: Mindestlohn pro Person
- Fünf Jahre rückwirkende Prämie für den Versicherten, der nicht registriert war mitgeteilt Rückstellung
- Die Haftung des Arbeitgebers erhöht sich im Falle einer Beschwerde des Arbeitnehmers
- Dies kann eine Steuerprüfung auslösen
Rechte des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann seine/ihre früheren Rechte gegenüber der SSI und dem Arbeitgeber geltend machen, indem er nachweist, dass er/sie ohne Versicherung beschäftigt ist. Er/sie kann den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen und eine Abfindung erhalten.
Oberster Gerichtshof 9. HD und 21. HD
9. HD und 21st HD akzeptieren, dass bei Vorwürfen einer nicht registrierten Beschäftigung Beweise wie Zeugenaussagen, Lohnabrechnungen und Bankkontobewegungen gemeinsam ausgewertet werden und die Einrede des Arbeitgebers, „es liegen keine Aufzeichnungen vor“, negativ interpretiert wird.
Die Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht wird empfohlen.