Damit eine Gewerkschaft einen CBA erstellen kann, ist eine offizielle Genehmigungsfeststellung ein Muss.
Behördenbedingungen
- Die Gewerkschaft muss den Branchenschwellenwert überschreiten (in der Regel 1 %)
- Sie muss eine Mehrheit auf Arbeitsplatz-/Unternehmensebene bereitstellen
- Antrag auf Genehmigung beim Ministerium
Behördenfeststellung Bescheinigung
Das Ministerium stellt den Antrag innerhalb von 15 Tagen fertig. Es wird eine Berechtigungsbescheinigung ausgestellt oder ein Ablehnungsbescheid erlassen.
Widerspruch
Gegen den Bescheid kann innerhalb von 15 Tagen Einspruch beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren dauert normalerweise lange.
Nach der Genehmigung
- Anruf beim Arbeitgeber (60 Tage)
- Verhandlungsprozess
- Vereinbarung → CBA wird unterzeichnet
- Keine Einigung → offizieller Mediator, dann Streik/Aussperrung
Oberster Gerichtshof 9. HD und 22. HD
9. HD weist darauf hin, dass in Fällen zur Feststellung der Gewerkschaftsbehörde die „Anzahl der Mitglieder am Arbeitsplatz“ und die „tatsächliche Beschaffenheit des Arbeitsplatzes“ sorgfältig geprüft werden sollten und dass vor gefälschten Mitgliederlisten Vorsicht geboten ist.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird empfohlen.